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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Alle Angebote, Lieferungen, Aufträge und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen zu den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Fotografen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Anderweitige

Nutzungsbedingungen müssen gesondert vereinbart werden.

 

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine

Gültigkeit, es sei denn, diesen wird ausdrücklich zugestimmt. Anderenfalls darf das Bildmaterial nicht genutzt

werden.

 

§ 2 Auftragsabwicklung

 

1. Bei der Bestellung, spätestens jedoch vor der Nutzungsaufnahme sind Art und Umfang der Nutzung

anzugeben. Im Falle der Werbung ist auch das Produkt anzugeben.

 

2. Stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit der angegebenen Nutzung überein, so gilt ein Nutzungsrecht

als nicht erteilt.

 

3. Werden Kostenvoranschläge unterbreitet, so sind diese grundsätzlich unverbindlich. Wird ein

Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, wird dies mitgeteilt, sobald es absehbar ist.

 

4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt werden. Für

Fristüberschreitungen wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.

 

5. Werden Leistungen Dritter benötigt, so ist der Fotograf berechtigt, diese für den Kunden zu erwerben.

 

§ 3 Urheberrecht

1. Der Kunde erkennt die Urheberschaft des Fotografen an.

 

2. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der

Voraussetzung der Anbringung des Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. Dies

gilt ausdrücklich auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien.

 

3. Geliefertes analoges Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Fotografen. Es wird ausschließlich

vorübergehend und zum Erwerb von Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für

digitales Bildmaterial.

 

§ 4 Nutzungsrecht

 

1. Der Fotograf überträgt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind auch Nutzungen im Internet zeitlich begrenzt.

 

2. Die Nutzung durch Dritte bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist

gesondert zu vergüten.

 

3. Die Einräumung von ausschließlichen, zeitlich, räumlich oder inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechten

bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.

 

4. Die Speicherung oder Vervielfältigung auf Datenträgern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des

Fotografen und ist gesondert zu vergüten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieses zur technischen

Verarbeitung und Verwaltung im Rahmen der eingeräumten Nutzung erforderlich ist.

 

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von & 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu

verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. & 60 UrhG wird

ausdrücklich abbedungen.

 

6. Jede Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials ist ohne Zustimmung des Fotografen

untersagt.

 

7. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben, wenn

dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die

Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

 

8. Werden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, so bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im

Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.

 

§ 5 Honorar

1. Jede Nutzung des Bildmaterials ist honorarpflichtig.

 

2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und etwaiger Auslagen erwirbt der Kunde keinerlei

Nutzungsrechte.

 

3. Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung. Ist kein

Honorar vereinbart worden, ist das übliche Honorar des Fotografen geschuldet. Hilfsweise bestimmt sich das

Honorar nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Das Honorar versteht sich

zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Abgaben.

 

4. Wird die vorgesehene Produktionszeit ohne Verschulden des Fotografen überschritten, so ist die

vereinbarte Vergütung bei einem Pauschalhonorar angemessen zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart,

erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Kunde

nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.

 

5. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,

Studiomieten etc.) sind vom Kunden zu tragen.

 

6. Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten

zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

7. Werden vom Kunden Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen gewünscht, sind diese als eigenständige

Leistungen gesondert zu vergüten.

 

8. Im Falle einer Kündigung ist der Fotograf berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich

jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart

oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem

Fotografen steht es frei einen Pauschalbetrag von 15% des vereinbarten Gesamthonorars geltend zu

machen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der dem Fotografen zustehende Betrag wesentlich

niedriger als die Pauschale ist. Unabhängig davon hat der Kunde alle angefallenen Nebenkosten zu

erstatten.

 

9. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das

entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei

Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu

verlangen.

 

10. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde gerät spätestens nach 30

Tagen in Verzug.

 

§ 6 Mitwirkung

1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der

Fotograf berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen

ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich

nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Kunde nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht

spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen

oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Kunden auszulagern.

 

3. Das Honorar ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno fünf

Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz

acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

4. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht

oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

 

5. Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und

Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur

Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung

dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.

 

§ 7 Gewährleistung

 

1. Hat der Kunde dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder

gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen

Gestaltung ausgeschlossen.

 

2. Grundsätzlich werden die Werke für die Abnahme durch den Fotografen ausgewählt. Überlässt der

Fotograf dem Kunden mehrere Werke zur Auswahl, hat der Kunde die nicht ausgewählten Werke

unverzüglich zu vernichten.

 

3. Mängelrügen sind innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung zu erheben. Anderenfalls gelten die

Leistungen als vertragsgemäß.

 

4. Wünscht der Kunde, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies

zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat der Fotograf dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten

zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Gefahr

und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Kunden.

 

§ 8 Haftungsbegrenzung

 

1. Der Fotograf haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei

vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines

Garantieversprechens und, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, aufgrund zwingender Haftung

wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

2. Verletzt der Fotograf fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Fotografen nach seinem Inhalt zur

Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

 

3. Im Übrigen ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.

 

4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Fotografen für seine

Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

 

5. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

abgebildeter Personen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein entsprechend unterzeichnetes Release-

Formular beigefügt wird. Dem Kunden obliegt auch der Erwerb von weitergehenden Nutzungsrechten, wie

etwa für abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen. Der Kunde

trägt die Verantwortung für die Betextung. Entsprechendes gilt für die sich aus der konkreten

Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

 

§ 9 Vertragsstrafe, Schadensersatz

 

1. Bei unberechtigter Verwendung, Entstellung, Weitergabe des Bildmaterials oder Vervielfältigung und für

den Fall, dass der Kunde eine vorzunehmende Löschung von Daten unterlassen hat , wird vorbehaltlich der

Geltendmachung weiterer Schadenersatzsprüche ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des

vereinbarten, üblichen oder des anhand der jeweils gültigen Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-

Marketing zu ermittelnden Nutzungshonorars fällig.

 

2. Wird der Urhebervermerk, sofern nicht ausnahmsweise auf das Benennungsrecht verzichtet wurde,

unterlassenen, unvollständig wiedergegeben oder nicht zutreffend angebracht, ist ein Zuschlag in Höhe von

100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

§ 10 Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten des Kunden werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen

Datenschutzvorschriften behandelt. Eine Weitergabe der Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht

bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Durchführung des

Vertrages betrauten Unternehmen.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit

diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass einem Verbraucher hierdurch zwingende verbraucherschützende

Normen entzogen werden.

 

2. Ist der Kunde Kaufmann, ist das Gericht an dem Sitz des Fotografen zuständig, sofern nicht für die

Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen

Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen

Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.

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